Qualifikationen

Beruflicher Werdegang

1961

geboren in Heilbad Heiligenstadt

1979

Abitur

1982-1987

Studium Bauingenieurwesen an der Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar(heute Bauhaus-Universität)

1987-1988

Bauleiter, Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Leinefelde, Leitung Bauinvestitionen, Bearbeitung Genehmigungsverfahren

1988-1990

Produktionsingenieur, Kreisbaubetrieb Heiligenstadt, Baustellenmanagement für ca. 200 Mitarbeiter

1990-1991

Bauleiter, Bauunternehmung Hermanns in Kassel Bauleitung und Bauabrechnung

1991-1997

Planer und Bauleiter, Ingenieurbüro Rinne & Partner, Rosdorf/Göttingen, Planung, Ausschreibung und Bauleitung von Bauobjekten des Hoch- und Tiefbaus

1995

Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen (Nr. 3008) bauvorlageberechtigt

1998

Gründungsmitglied des Bausachverständigen Institut Göttingen GbR, interdisziplinärer Zusammenschluss von fünf Ingenieur- und Bausachverständigenbüros mit Hauptsitz in Göttingen

2004-2005

Ausbildung zum Mediator am Friedensbildungswerk Köln e.V., anerkannter Mediator beim Bundesverband Mediation (BM)

2008

von der Ing.-Kammer Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken

 

Ralf Schwabe ist:

  • Diplom-Ingenieur für Bauingenieurwesen
  • öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
  • Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen (Nr. 3008) bauvorlageberechtigt
  • anerkannter Mediator und Mitglied im Bundesverband Mediation e.V. (BM)
  • Mitglied im Gutachterausschuss für Grundstückswerte des Landkreises Eichsfeld und dem Unstrut-Hainich-Kreis
Sie haben Fragen?
Unsere Erstberatung bis 10 Minuten Dauer ist für Sie kostenlos.
Tel.: 03606 / 60 76 50 / Tel.:0551/37083038 / Mobil: 0171 / 9966646

Vorteile des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

besondere Sachkunde
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von einer Bestellungskörperschaft des öffentlichen Rechts ist in Deutschland der einzige amtliche Nachweis für besondere Sachkunde.

Vertrauenswürdigkeit
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.

Objektivität
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.

Pflicht zur Gutachtenerstattung vor Gericht
Der vom Gericht ernannte Sachverständige darf als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen, vielmehr ist er unter bestimmten Voraussetzungen zur Erstattung von Gutachten gesetzlich verpflichtet. Der Sachverständige ist Beweismittel.

Schweigepflicht
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Im Gerichtsverfahren steht ihm kein besonderes Aussageverweigerungsrecht zu.

Überwachung
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, überwacht. In meinem Fall ist das die Ingenieurkammer Niedersachsen. So bin ich verpflichtet, über jedes von mir angefertigte Gutachten Aufzeichnungen zu machen, aus denen der Auftraggeber, der Gegenstand des Auftrages und die Daten der Auftragserteilung und Auftragserledigung zu ersehen sind. Darüber hinaus bin ich z.B. verpflichtet, der Ingenieurkammer auf Verlangen die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte, wie das Vorhandensein einer entsprechenden Berufshaftpflicht-Versicherung zu erteilen. Dadurch erhält die Kammer die Möglichkeit, sich regelmäßig von der Art und Weise zu überzeugen, wie ich meinen Gutachterpflichten nachkomme und wie ich meine Gutachten erstatte. Der Sachverständige ist, durch die Sachverständigenvorschriften der Kammern, ausdrücklich verpflichtet sich auf seinem Fachgebiet hinreichend und fortlaufend weiterzubilden.

Zeugnisverweigerungsrecht
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann die Erstattung eines Gutachtens nur aus den Gründen verweigern, die auch einen Zeugen berechtigen würde, das Zeugnis oder die Auskunft im Gerichtsverfahren zu verweigern. Geregelt ist dies im § 408 in Verbindung mit §§ 383 ff. ZPO bzw. in § 76 in Verbindung mit §§ 52 ff. StPO.

Immobilienökonom, Steuerberater, Dipl.- Agraring. als Bau- Sachverständiger?
Immobilien zu bewerten, heißt Chancen und Risiken einer Immobilie differenziert zu analysieren. Von Immobilien etwas zu verstehen, heißt auch deren Bautechnik als Ganzes zu verstehen. Unter den permanent zu bewertenden besonderen, wertbeeinflussenden Umständen gehören bauliche Mängel und Schäden infolge der Ausführung oder Beschädigung, bauliche Einschränkungen infolge bauordnungsrechtlicher Bestimmungen, der Bauart und Bauweise, wegen baulichen Besonderheiten infolge der Statik, Reparatur- und Modernisierungsbedarfs und andere Einflussparameter. Bei der Beurteilung der Bautechnik sollten Sie daher den studierten Dipl.-Ing. für Bauingenieurwesen voll und ganz vertrauen.

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